OLG Köln - Urteil vom 18.12.2007
4 UF 140/06
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1545
FuR 2008, 250
OLGReport-Köln 2008, 248
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 340/03

Als Leistungsklage zulässige Unterhaltsklage trotz Existenz eines Unterhaltstitels

OLG Köln, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen 4 UF 140/06

DRsp Nr. 2008/6184

Als Leistungsklage zulässige Unterhaltsklage trotz Existenz eines Unterhaltstitels

»Der Zulässigkeit der auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt gerichteten Unterhaltsklage als Leistungsklage steht nicht entgegen, dass sich die Parteien im Scheidungstermin dahin verglichen haben, dass der Beklagte an die Klägerin einen "Gesamtehegattenunterhalt" von 3.000,00 DM (heute 1.533,88 EUR) zu zahlen hat. Der auf Unterhaltszahlung gerichteten Leistungsklage fehlt nämlich trotz des Bestehens eines Unterhaltstitels in Form eines gerichtlichen Vergleichs dann das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der Unterhaltsgläubiger seinerseits für den Fall der Beitreibung der Unterhaltsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung - wie vorliegend - damit ernsthaft rechnen muss, dass der Unterhaltsschuldner auf Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO klagen wird. Dem Unterhaltsgläubiger ist es in diesem Falle nicht zumutbar, sich selbst verklagen zu lassen, stellt doch die erhobene Leistungsklage das Spiegelbild der Abänderungsklage dar (vgl. BGH NJW-RR 1989, 318; OLG Celle NJOZ 2006, 3587; Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 253 Rn. 18 a m.w.N.).«

Normenkette:

ZPO § 323 ;

Gründe: