BayObLG - Beschluss vom 11.01.2002
1Z BR 51/01
Normen:
EGBGB Art. 19 Abs. 1 ; BGB § 1592 Nr. 2 § 1594 Abs. 2 § 1599 Abs. 2 ; Türkisches ZGB Art. 141 Satz 2 Art. 241 Art. 259 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 2
BayObLGZ 2002, 4
FGPrax 2002, 66
FamRZ 2002, 686
FamRZ 2002, 686
NJW-RR 2002, 1009
OLGReport-BayObLG 2002, 232
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5520/99
AG Nürnberg UR III 122/99 ,

Alternative Abstammungsstatute - Konkurrenz zwischen früherem Ehemann und anerkennendem Dritten - Günstigkeitsprinzip - Berichtigung des Geburtenbucheintrages

BayObLG, Beschluss vom 11.01.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 51/01

DRsp Nr. 2002/4494

Alternative Abstammungsstatute - Konkurrenz zwischen früherem Ehemann und anerkennendem Dritten - Günstigkeitsprinzip - Berichtigung des Geburtenbucheintrages

»1. Kommen zwei alternative Abstammungsstatute in Betracht, aufgrund derer das Kind zwei Väter im Rechtssinne hat, geht nach dem Günstigkeitsprinzip die gesetzlich vermutete Vaterschaft des (Ex-)Ehemanns der Mutter der Vaterschaft eines anerkennenden Dritten vor. Das gilt nicht, wenn der Dritte im Augenblick der Geburt die Vaterschaft wirksam anerkannt hat; in diesem Fall ist nach dem Günstigkeitsprinzip dem Kind der wahrscheinliche Vater zuzuordnen.2. Zur Berichtigung des Geburtenbucheintrages über die Familiennamen von Mutter und Kind, die türkische Staatsangehörige sind, in einem Fall, in dem das Kind innerhalb von 300 Tagen nach Scheidung der Mutter geboren worden ist.«

Normenkette:

EGBGB Art. 19 Abs. 1 ; BGB § 1592 Nr. 2 § 1594 Abs. 2 § 1599 Abs. 2 ; Türkisches ZGB Art. 141 Satz 2 Art. 241 Art. 259 ;

Gründe:

I.