BAG - Urteil vom 20.02.2018
3 AZR 43/17
Normen:
BetrAVG § 7 Abs. 2; BetrAVG i.d.F. vom 10.12.2007 § 1b Abs. 1 S. 1; AGG § 1; AGG § 3; AGG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1, S. 2 und S. 3 Nr. 4; BGB § 2; BGB § 1303 Abs. 1; Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 Art. 4; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 2; Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; AEUV Art. 267 Abs. 3;
Fundstellen:
AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 39
ArbRB 2018, 172
ArbRB 2018, 65
AuR 2018, 207
AuR 2018, 251
BAGE 162, 36
BB 2018, 1143
BB 2018, 691
BB 2018, 947
EzA AGG § 10 Nr. 20
EzA-SD 2018, 11
EzA-SD 2018, 12
FamRB 2018, 295
FamRZ 2018, 866
NJW 2018, 2349
NZA 2018, 712
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 9 vom 20.02.2018
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 81/16
ArbG Köln, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 9521/14

Altersabstandsklausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des AltersRechtfertigung einer Altersdiskriminierung im Hinblick auf die Versorgungslast des betrieblichen VersorgungssystemsAngemessenheit und Erforderlichkeit einer Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung

BAG, Urteil vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 3 AZR 43/17

DRsp Nr. 2018/3163

Altersabstandsklausel als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung im Hinblick auf die Versorgungslast des betrieblichen Versorgungssystems Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Altersabstandsklausel in der betrieblichen Altersversorgung

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, nach der Ehegatten, die mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, von der Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen sind, bewirkt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1, 3 AGG. Orientierungssätze: 1. Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die Ehegatten von der Zahlung einer Hinterbliebenenrente ausschließt, wenn sie mehr als 15 Jahre jünger als der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer sind, bewirkt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters iSd. § 3 Abs. 1 AGG. 2. Die durch eine solche Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters ist nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG sachlich gerechtfertigt. 3. Eine solche Regelung ist von einem legitimen Ziel iSd. § 10 Satz 1 AGG getragen. Durch den Ausschluss aus der Hinterbliebenenversorgung werden die damit verbundenen finanziellen Risiken begrenzt. Dies dient dem Interesse des Arbeitgebers an einer überschaubaren und kalkulierbaren Versorgungslast.