OLG Hamm - Beschluss vom 19.12.2013
11 UF 24/13
Normen:
FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 1741;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 192/11

Anerkennung der durch einen kamerunisches Gericht ausgesprochenen Stiefkindadoption in der Bundesrepublik Deutschland

OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 11 UF 24/13

DRsp Nr. 2014/17378

Anerkennung der durch einen kamerunisches Gericht ausgesprochenen Stiefkindadoption in der Bundesrepublik Deutschland

Eine durch ein Gericht in Kamerun ausgesprochene Adoption widerspricht nicht dem deutschen Ordre-public i.S. von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG und ist daher anzuerkennen, wenn die Prüfung der Eignung des Adoptionsbewerbers zwar lediglich schriftlich erfolgt ist, es sich bei den anzunehmenden Kindern aber um seine Stiefkinder handelt und diese den Wunsch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie mit dem Antragsteller, ihrer Mutter und ihren Halbgeschwistern zusammen leben wollen.

Tenor

In Abänderung des am 28.12.2012 erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts- Familiengericht- Hamm wird folgendes festgestellt:

Die Annahme der Kinder B, geb. am 15.01.94 in B2, C, geb. am 03.11.95 in B2 und D, geb. 14.06.98 in B2 gemäß der Adoptionsentscheidungen des High Court im Bezirk E mit Sitz in E2/Kamerun vom 24.8.2011 (Verfahrensnummern #############################################) wird anerkannt .

Das Eltern- Kind- Verhältnis der Kinder zu ihrem bisherigen Vater ist durch die Annahme erloschen.

Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette: