Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im Rahmen der Ehescheidung
BGH, Urteil vom 05.02.1975 - Aktenzeichen IV ZR 90/73
DRsp Nr. 1996/14834
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über das Sorgerecht eines Kindes im Rahmen der Ehescheidung
Die Anerkennung der vom ausländischen (belgischen) Gericht im Zusammenhang mit der Ehescheidung getroffenen Regelung des Sorgerechts für ein Kind als Vorfrage in einem Verfahren vor deutschen Gerichten ist nicht möglich, wenn nicht zuvor durch Bescheid der zuständigen Landesjustizverwaltung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung des Scheidungsurteils im Inland festgestellt ist.(Solange nicht feststeht, ob die vergangene Sorgerechtsregelung des ausländischen Rechts anerkannt werden kann, muß auf die materielle Rechtslage zurückgegriffen werden)