BGH - Beschluss vom 05.09.2018
XII ZB 224/17
Normen:
BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 54
FamRB 2018, 481
FamRZ 2018, 1846
FuR 2018, 667
MDR 2018, 1316
NJW-RR 2018, 1473
ZAR 2019, 205
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 03.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 247 F 266/12
OLG Braunschweig, vom 12.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 83/13

Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: Colorado/ USA) betreffend die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung gegenüber den Wunscheltern im Fall der Leihmutterschaft; Wahrung der Menschenwürde der Leihmutter

BGH, Beschluss vom 05.09.2018 - Aktenzeichen XII ZB 224/17

DRsp Nr. 2018/14611

Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: Colorado/ USA) betreffend die Zuweisung der rechtlichen Elternstellung gegenüber den Wunscheltern im Fall der Leihmutterschaft; Wahrung der Menschenwürde der Leihmutter

Zur Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung (hier: Colorado/ USA), die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunscheltern zuweist (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 wird der Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. April 2017 aufgehoben.

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 und der betroffenen Kinder wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 3. April 2013 abgeändert.

Die Entscheidung des District Court, County of Boulder, Colorado, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 15. September 2011 (Az. 11 SV 32 Division 14) wird anerkannt.

Die in den Rechtsmittelinstanzen angefallenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller werden der Staatskasse auferlegt.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1591; FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die in Colorado (USA) geborenen Kinder beantragen die Anerkennung einer dort ergangenen Gerichtsentscheidung zur rechtlichen Abstammung nach Durchführung einer Leihmutterschaft.