Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hamm vom 28.8.2014 abgeändert. Die durch das Kollegialgericht des Landgerichts Katerini/Griechenland am 17.3.1999 ausgesprochene und am 18.3.1999 rechtskräftig gewordene Adoption des am ####1998 geborenen Kindes C durch die Annehmenden wird gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG anerkannt.
Das Annahmeverhältnis steht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
I.
Wegen des Sachverhaltes wird auf die Ausführungen des Amtsgerichtes in dessen - insoweit nicht angefochtene - Entscheidung Bezug genommen.
Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen hatte Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 11.12.2014 (Bl. 64 ff. GA) Bezug genommen.
Der Senat hat die Antragsteller und die Jugendliche C im Senatstermin vom 12.2.2015 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 12.2.2015 Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist gemäß § 5 Abs. 4, Satz 2 AdWirkG, § 58 ff. FamFG zulässig. Der Anwendbarkeit des Adoptionswirkungsgesetzes (AdWirkG) steht insbesondere nicht entgegen, dass die ausländische Adoption bereits 1999 ausgesprochen worden ist. Die Möglichkeit, ein Verfahren nach dem AdWirkG einzuleiten, ist nicht auf Adoptionen beschränkt, die nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochen worden sind. Das Verfahren ist auch für Adoptionen eröffnet, die vor dem 1.1.2002 stattgefunden haben (vgl. Weitzel, Adoptionswirkungsgesetz, 2. Auflage 2013, § 1 Rdn. 10).
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Im Ergebnis zu Unrecht hat das Amtsgericht den Antrag auf Anerkennung der am 17.3.1999 vom Kollegialgericht des Landgerichts Katerini/Griechenland ausgesprochenen Adoption des am ####1998 geborenen Kindes C - Geburtsname C2 - zurückgewiesen. Die in Rede stehende Adoptionsentscheidung des griechischen Gerichts war vielmehr gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG anzuerkennen
Zutreffend ist das Amtsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich die Frage der Anerkennung nicht nach dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (
§ 108 FamFG geht vom Grundsatz der Anerkennung ausländischer Entscheidungen aus. Ausnahmen hiervon regelt § 109 FamFG, der allerdings zurückhaltend auszulegen ist (vgl. etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2011 - 1 UF 262/11 - FamRZ 2012, 659). Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kommt die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung dann nicht in Betracht, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist - sog. "Ordre-Public-Widrigkeit". Diese die grundsätzliche Anerkennung ausländischer Entscheidungen durchbrechende Ausnahmevorschrift ist - wie allgemein angenommen wird (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 -
Das Amtsgericht hat unter Anwendung dieser Vorschrift die Anerkennungsfähigkeit der griechischen Adoptionsentscheidung verneint, weil es an einer hinreichenden Kindeswohlprüfung durch das griechische Gericht gefehlt habe, was einen Verstoß gegen den "ordre public" begründe.
Diesem Ergebnis vermag sich der Senat insbesondere nach dem Ergebnis der Anhörung der Antragsteller und des Kindes C im Senatstermin vom 12.2.2015 im vorliegenden Einzelfall nicht anzuschließen.
Der Senat verkennt nicht, dass die Prüfung, ob die Adoption dem Wohl des Kindes entspricht, zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Adoptionsrechts gehört und dass dieser besonderen Bedeutung des Kindeswohls nur ausreichend Rechnung getragen werden kann, indem eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände und der Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes und eine umfassende Prüfung der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern erfolgt.
Allerdings geht der Senat aufgrund der Angaben der Antragsteller im Rahmen ihrer Anhörung - an deren Richtigkeit kein Anlass zu Zweifeln besteht - davon aus, dass sehr wohl im Zusammenhang mit dem griechischen Adoptionsverfahren behördliche Ermittlungen zur Elterneignung der Antragsteller stattgefunden haben. Es habe - so die Erklärung der Antragsteller im Senatstermin - im Vorfeld der Verhandlung vor dem griechischen Gericht den Besuch einer Mitarbeiterin des örtlichen Jugendamtes bei den Antragstellern gegeben. Die Mitarbeiterin, Frau L, sei dann auch vor Gericht als Zeugin zu ihren, der Antragsteller, Lebensumständen vernommen worden - wie es sich im Übrigen auch aus dem Beschluss des griechischen Gerichtes vom 25.2.1999 ergibt. Sie selbst, die Antragsteller, seien von dem Gericht in Katerini auch - unter Zuhilfenahme eines amtlichen Dolmetschers - eingehend angehört worden. Überdies habe man - so die Angaben der Antragsteller weiter - während des Aufenthaltes in D2 in ständigem und engem telefonischen Kontakt mit dem Jugendamt in D, wo man als Adoptionsbewerber "registriert" gewesen sei, gestanden - welches sich später auch beim deutschen Konsulat in G für die Ausstellung eines deutschen Kinderausweises für C eingesetzt habe.
Dem Amtsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass im Rahmen des griechischen Adoptionsverfahrens keine Eignungsprüfung der Antragsteller nach den "üblichen deutschen Maßstäben" - hinsichtlich der persönlichen und familiären Umstände, ihres Gesundheitszustands, ihres sozialen Umfeldes und ihrer Beweggründe für die Adoption - stattgefunden haben mag und auch die Hintergründe der Freigabe des Kindes durch die leiblichen Eltern nur unzureichend geprüft worden sein mögen. Dies kann allerdings im Ergebnis nicht dazu führen, vorliegend einen Verstoß gegen den "ordre-public" (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG) anzunehmen und der griechischen Adoptionsentscheidung die Anerkennung zu versagen:
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass offensichtlich das deutsche Generalkonsulat in G seinerzeit keinerlei rechtliche Bedenken gegen die griechische Adoptionsentscheidung hegte, denn sonst hätte es nicht am 22.3.1999 C einen deutschen Kinderausweis (mit der Angabe "Staatsangehörigkeit deutsch") ausgestellt (Hülle Bl. 9 GA).
Bei der Frage, ob die Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass das Ergebnis nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint, können vorliegend nach Ansicht des Senates auch die tatsächlich gelebten Verhältnisse nicht völlig außer Acht gelassen werden: Die inzwischen 16jährige C befindet sich seit ihrem dritten Lebensmonat in der Obhut der Antragsteller und hat sich dort - wovon sich der Senat im Termin vom 12.2.2015 überzeugen konnte - offensichtlich erfreulich entwickelt. Eine intensive Eltern-Kind-Bindung zwischen ihr und den Antragstellern war unübersehbar (vgl. hierzu allgemein auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26. September 2014 -
Einem solchen tatsächlich gelebten Eltern-Kind-Verhältnis nach 16 Jahren rückwirkend den rechtlichen Status zu entziehen, erscheint dem Senat jedoch gerade auch vor dem Hintergrund der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463/13 - MDR 2015, 93), welche das Recht eines Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG im Rahmen der Prüfung eines möglichen ordre public-Verstoßes in den Fokus stellt, im vorliegenden Einzelfall sowie unter Abwägung sämtlicher für und gegen eine Anerkennung sprechenden Aspekte ein nicht zu akzeptierendes Ergebnis.
Da auch die Ausschlussgründe des § 109 Abs. 1 Nrn. 1- 3 FamFG keine Anwendung finden, war unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Anerkennung der griechischen Adoptionsentscheidung auszusprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.