BGH - Beschluß vom 21.02.1990
XII ZB 203/87
Normen:
FamRÄndG Art. 7 § 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1564 Satz 1 Privatscheidung 1
BGHR EGBGB Art. 17 Abs. 1 Privatscheidung 1
BGHR FamR ÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 Entscheidung 1
BGHR FamR ÄndG Art. 7 § 1 Privatscheidung 1
BGHZ 110, 267
DRsp I(180)153a
FamRZ 1990, 607
JuS 1990, 762
MDR 1990, 624
NJW 1990, 2194
Rpfleger 1990, 293

Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung

BGH, Beschluß vom 21.02.1990 - Aktenzeichen XII ZB 203/87

DRsp Nr. 1992/1372

Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung

»Eine im Ausland vollzogene Privatscheidung ist nicht anerkennungsfähig, wenn für die Scheidung der Ehe (auch) deutsches Recht maßgebend ist.

Normenkette:

FamRÄndG Art. 7 § 1 ;

I. Die beteiligten Eheleute schlossen am 10. Januar 1977 vor dem Standesamt Phrapadaeng/Samutprakarn, Thailand, die Ehe. Die Ehefrau (Antragstellerin) besitzt die deutsche, der Ehemann die thailändische Staatsangehörigkeit. Im April 1977 übersiedelten sie in die Bundesrepublik und nahmen zunächst in Speyer und ab April 1978 in Frankfurt/Main Wohnung. Im Jahre 1979 gelangten die Ehegatten zu der Überzeugung, daß die Ehe gescheitert sei, und entschlossen sich zur Scheidung. Dazu begaben sie sich Anfang April 1979 nach Bangkok/Thailand. Dort schieden sie die Ehe am 3. April 1979 durch beiderseitige einverständliche Erklärung. Am selben Tage wurde die Ehescheidung bei dem Standesamt Khet Phrakhanong, Bangkok, unter der Nr. registriert.

Unter dem 10. Februar 1987 hat die in Speyer wohnhafte Ehefrau, die am 30. Januar 1987 ein Kind geboren hat, die Anerkennung der Ehescheidung nach Art. 7 § 1 FamRÄndG beantragt.