I. Die beteiligten Eheleute schlossen am 10. Januar 1977 vor dem Standesamt Phrapadaeng/Samutprakarn, Thailand, die Ehe. Die Ehefrau (Antragstellerin) besitzt die deutsche, der Ehemann die thailändische Staatsangehörigkeit. Im April 1977 übersiedelten sie in die Bundesrepublik und nahmen zunächst in Speyer und ab April 1978 in Frankfurt/Main Wohnung. Im Jahre 1979 gelangten die Ehegatten zu der Überzeugung, daß die Ehe gescheitert sei, und entschlossen sich zur Scheidung. Dazu begaben sie sich Anfang April 1979 nach Bangkok/Thailand. Dort schieden sie die Ehe am 3. April 1979 durch beiderseitige einverständliche Erklärung. Am selben Tage wurde die Ehescheidung bei dem Standesamt Khet Phrakhanong, Bangkok, unter der Nr. registriert.
Unter dem 10. Februar 1987 hat die in Speyer wohnhafte Ehefrau, die am 30. Januar 1987 ein Kind geboren hat, die Anerkennung der Ehescheidung nach Art.
Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung der Privatscheidung durch das Scheidungsstatut bestimmt würden und nach Art. 17 EGBGB in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Privatrechts vom 25. Juli 1986 (
Daraufhin hat die Ehefrau beim Oberlandesgericht Koblenz nach Art.
Das Oberlandesgericht teilt die Auffassung der Landesjustizverwaltung, wegen der deutschen Staatsangehörigkeit der Ehefrau, die ebenso wie der Ehemann die Scheidung betrieben habe und daher - wie dieser - als Antragsteller der Scheidung zu behandeln sei, sei Scheidungsstatut deutsches Recht. Das bedeute jedoch nicht, daß auch § 1564 BGB zur Anwendung kommen müsse und die Scheidung nur durch Urteil erfolgen könne. § 1564 BGB sei dem Verfahrensrecht zuzuordnen. Für das hier durchgeführte Scheidungsverfahren sei jedoch das thailändische Verfahrensrecht maßgeblich, das die Privatscheidung kenne. In einem solchen Fall könne die Anerkennung der Scheidung nur versagt werden, wenn der Scheidungsakt dem deutschen ordre public widerspreche. Das sei jedoch nicht der Fall. Die ausländische Privatscheidung eines deutschen Ehegatten von seinem ausländischen Partner sei nicht von vornherein untragbar. "Aufgrund der unbedingten Durchführung des Zerüttungsprinzips und des grundsätzlich nur noch an Fristabläufe gekoppelten Zwangs zur Scheidung" sei auch im deutschen Eherecht die Bedeutung des gerichtlichen Verfahrens in den Hintergrund getreten. Damit unterscheide sich die einvernehmliche Scheidung des deutschen Rechts nicht mehr grundlegend von einer Privatscheidung. Diese setze nach thailändischem Recht ebenso wie eine einvernehmliche Scheidung nach deutschem Recht übereinstimmende, auf Scheidung der Ehe gerichtete Erklärungen beider Ehegatten voraus. Ob die Wirksamkeit der Scheidung von einem zwangsläufig erfolgenden entsprechenden Urteilsausspruch (§ 1564 BGB) oder davon abhänge, daß der einverständliche Scheidungsakt beim Standesamt registriert werde, wie es das thailändische Recht vorsehe, sei in sachlicher Hinsicht nicht so unterschiedlich, daß damit der Kernbestand deutscher Rechtsvorstellungen betroffen sein könnte.
Das Oberlandesgericht möchte hiernach dem Antrag der Ehefrau entsprechen und feststellen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 1975 (FamRZ 1976, 277 mit Anmerkung Otto S. 279) gehindert, in dem § 41 Satz 1 EheG a.F., die Vorgängerregelung des heutigen § 1564 Satz 1 BGB, als Bestandteil des sachlichen Eherechts angesehen und einer in Israel erfolgten Privatscheidung die Anerkennung verweigert worden ist, weil die Scheidung nicht gemäß dem zur Anwendung berufenen deutschen Recht durch Urteil erfolgt war. Das Oberlandesgericht hat deshalb den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß Art.
II. Die Vorlage ist zulässig.
Der Beschluß ergibt, daß das vorlegende Gericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es der Rechtsauffassung gefolgt wäre, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem angegebenen, gleichfalls im Anerkennungsverfahren nach Art.
III. 1. Der Anerkennungsantrag ist zulässig.
Wie die Landesjustizverwaltung und das vorlegende Gericht zutreffend angenommen haben, unterliegt die Ehescheidung, deren Anerkennung die Antragstellerin erstrebt, dem Anerkennungsverfahren nach Art.
2. Der Anerkennungsantrag ist nicht begründet, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung daher ohne Erfolg.
a) Das Oberlandesgericht hat zunächst dargelegt, daß die von den Ehegatten vorgenommene Scheidung nach thailändischem Recht wirksam sei. Sect. 26 des thailändischen Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen (Text bei Bergmann/Ferid aaO. S. 6) stehe nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist eine Ehescheidung durch gegenseitige Einwilligung gültig, wenn sie nach dem Heimatrecht beider Eheleute zulässig ist. Das Oberlandesgericht meint, zwar sei die Zulässigkeit einer derartigen Scheidung nach deutschem Recht als dem Heimatrecht der Antragstellerin fraglich; die Tatsache, daß die vorliegende Scheidung im zuständigen Standesamt registriert worden sei, zeige jedoch, daß derartige Zweifel in Thailand offensichtlich nicht geteilt würden. Auch wenn das Heimatrecht eines Ehegatten, wie hier das deutsche Recht, eine Privatscheidung nicht kenne, werde die Wirksamkeit einer dennoch in dieser Form vorgenommenen Scheidung von der thailändischen Behörde anerkannt.
Diese Ausführungen unterliegen Bedenken. Über die Geltung der genannten thailändischen Kollisionsnorm und ihre Handhabung in der thailändischen Rechtspraxis sowie über die Rechtsfolgen, die die Außerachtlassung der Norm bei der Durchführung und Registrierung einer einvernehmlichen Scheidung in Thailand nach sich zieht, besteht Unklarheit. Der teilweise vertretene Standpunkt, die genannte Vorschrift finde in der thailändischen Rechtspraxis keine Beachtung und sei praktisch obsolet, die unter Mißachtung der Bestimmung durchgeführten und eingetragenen einvernehmlichen Scheidungen seien rechtsgültig (vgl. Landesjustizverwaltung NRW, IPRax 1982, 25 f. = IPRspr. 1983 Nr. 190a sowie auch OLG Düsseldorf IPRspr. 1981 Nr. 190b), ist auf ausdrücklichen Widerspruch gestoßen (vgl. Bürgle IPRax 1982, 12, 13 unter Hinweis auf Entscheidungen der Landesjustizverwaltung Bayern und des BayObLG). Teilweise wird ohne weitere Begründung eine unter Außerachtlassung der Bestimmung erfolgte Privatscheidung als unwirksam angesehen (vgl. Fuhrmann IPRax 1983, 137, 138; Beule StAZ 1979, 29, 36; Staudinger/von Bar BGB 12. Aufl. Art. 17 EGBGB Rdn. 80; Justizbehörde Hamburg sowie OLG Hamburg in IPRspr. 1978 Nr. 171a und b). Hiernach ist die Frage offen, welche Folgen es in Thailand für die Wirksamkeit einer dort vorgenommenen Privatscheidung hat, wenn Sect. 26 des genannten Gesetzes mißachtet worden ist. Diese Frage müßte, wenn es darauf ankäme, durch weitere Ermittlungen aufgeklärt werden. Allein aus dem Umstand, daß es zur Registrierung der Ehescheidung gekommen ist, lassen sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts schon deshalb keine zuverlässigen Schlüsse ziehen, da unklar bleibt, ob die zuständigen Stellen bei der Registrierung die Staatsangehörigkeit der Ehegatten festzustellen und die Voraussetzungen von Sect. 26 des Gesetzes überhaupt zu prüfen haben. Nur wenn die Registrierung nicht reiner Formalakt ist, sondern eine Nachprüfung der Wirksamkeit der Scheidung voraussetzt, ließen sich aus ihr Schlüsse auf die Gültigkeit der Scheidung ziehen. Auch in diesem Fall bliebe freilich offen, welche Folgen eine Registrierung aufgrund einer unzutreffenden Wirksamkeitsprüfung für die Gültigkeit der Scheidung hat. Die Wirkung einer allgemein gültigen Feststellung der Eheauflösung kann ihr nicht ohne weiteres beigelegt werden (vgl. auch Beitzke IPRax 1981, 202, 204). Indessen braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, da die Scheidung der Ehegatten auch dann nicht anerkannt werden kann, wenn sie in Thailand rechtswirksam ist.
b) Da es sich bei der Privatscheidung nicht um einen konstitutiven Hoheitsakt, sondern um ein Rechtsgeschäft handelt, ist für ihre Anerkennung nach heute wohl allgemeiner Rechtsauffassung nicht § 328 ZPO heranzuziehen; vielmehr sind die Normen des deutschen Internationalen Privatrechts maßgeblich. Deshalb sind die Landesjustizverwaltung und das vorlegende Gericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Wirksamkeit der im Ausland vorgenommenen Privatscheidung nach dem Ehescheidungsstatut zu beurteilen ist (vgl. u.a. Kleinrahm/Partikel, Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen, 2. Aufl., S. 160; Henrich IPRax 1982, 94 sowie Internationales Familienrecht § 4d S. 114 f.; Kropholler, Internationales Privatrecht § 46 IV 4 S. 331 f.; Krzywon StAZ 1989, 93, 102; Martiny in Hdb. IZVR III/1 Kap. I Rdn. 1744; MünchKomm/Lorenz, Art. 17 EGBGB Rdn. 489, je m.w.N.). Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt der Vornahme der Scheidung (Staudinger/Gamillscheg, BGB 10./11. Aufl. § 328 ZPO Rdn. 404). Auf diesen Zeitpunkt ist grundsätzlich auch bei der intertemporalen Frage abzustellen, ob das frühere Kollisionsrecht oder die am 1. September 1986 in Kraft getretene Neuregelung anzuwenden ist. Dabei kann offenbleiben, ob insoweit die anerkannte Regel heranzuziehen ist, wonach für die Voraussetzungen der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung grundsätzlich das zum Zeitpunkt ihres Erlasses geltende deutsche Anerkennungsrecht maßgebend ist (vgl. etwa BayObLG StAZ 1988, 101, 102; Martiny aaO. Rdn. 232; Palandt/Heldrich, BGB 49. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 7 b, je m.w.N.) oder ob auf die Übergangsvorschrift des §
Nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB bleibt auf vor dem 1. September 1986 abgeschlossene Vorgänge das frühere Internationale Privatrecht anwendbar. Für die Ehescheidung durch gerichtliches Urteil kommt es dabei auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit an. Ist das Scheidungsverfahren vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtshängig geworden, bestimmt sich das anzuwendende Sachrecht weiterhin nach dem früheren Kollisionsrecht (Senatsurteil vom 18. Oktober 1989 - IVb ZR 76/88 - FamRZ 1990, 32, 33 f. ). Soweit es bei einer Scheidung eine Rechtshängigkeit im Sinne des deutschen Verfahrensrechts nicht gibt, wie bei einer Privatscheidung, ist für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB n.F. auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Scheidungsgegner mit der Scheidung erstmals förmlich befaßt wird (vgl. Begründung des RegE. des
Ob das auch gälte, wenn eine Anwendung der am 1. September 1986 in Kraft getretenen Neuregelung die Anerkennung der Ehescheidung erleichtern würde, oder ob dann die Neuregelung maßgeblich wäre, kann dahinstehen, weil sich hier, wie noch darzulegen sein wird, aus einer Anwendung von Art. 17 EGBGB n.F. eine Erleichterung nicht ergibt (zur Berücksichtigung von Anerkennungserleichterungen vgl. einerseits BayObLG StAZ 1988, 101, 102; Martiny aaO. Rdn. 232; MünchKomm/Lorenz aaO. Rdn. 494; Palandt/Heldrich aaO.; andererseits Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 48. Aufl. §
c) Hiernach wird das für die Wirksamkeit der Privatscheidung im Inland maßgebende Statut durch Art. 17 EGBGB a.F. bestimmt. Nachdem die Kollisionsregel des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfG FamRZ 1985, 463), hat der Senat die Anknüpfungsfrage insoweit nach dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift unter Heranziehung der Strukturelemente des Kollisionsrechts gelöst. Nach den Grundsätzen, die er zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 57, 66 ff.; 87, 359 und 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. weiter abgestellt werden kann, hat der Senat bei Ehen mit einem deutschen Partner das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht beurteilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 359, 367). Gemäß dieser Interpretation des Art. 17 EGBGB a.F. ist auch das Recht zu bestimmen, an dem die Wirksamkeit der im Ausland vollzogenen Privatscheidung zu messen ist. Der Ansicht, daß die so verstandene Regel des Scheidungsstatuts für ausländische Scheidungen, insbesondere für Privatscheidungen, ungeeignet sei und insoweit in Anlehnung an die sogenannte Kegelsche Leiter Grundsätze, wie sie der Senat für die Scheidung von Ausländerehen entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff.), angewendet werden müßten (Bürgle in Zacher, Versorgungsausgleich im internationalen Vergleich und in der zwischenstaatlichen Praxis S. 391, 400 f.; Hessischer Minister der Justiz, wiedergegeben in OLG Frankfurt FamRZ 1985, 76, 77), vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist einzuräumen, daß es zwischen den Fällen deutsch-ausländischer Ehen und denjenigen gemischt-nationaler Ausländerehen zu gewissen Divergenzen kommt (vgl. insoweit Bürgle aaO. sowie Henrich IPRax 1985, 48). Diese ergeben sich jedoch aus dem Gesetz, das in dem - insoweit verfassungskonformen und deshalb nach wie vor verbindlichen - Restbestand der Kollisionsnorm des Art. 17 EGBGB a.F. die Scheidung deutsch-ausländischer Ehen und gemischt-nationaler Ausländerehen unterschiedlich behandelt und deshalb zu unterschiedlichen Ergebnissen führt. Da der Gesetzgeber diese Regelung bei der Einführung des neuen
Hiernach ist die Regelung, daß im Falle der gerichtlichen Scheidung einer deutsch-ausländischen Ehe das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen ist, auch heranzuziehen, wenn es, wie hier, um die Privatscheidung einer deutsch-ausländischen Ehe geht. Da es sich um eine Konsensscheidung handelt und es deshalb an einem Antragsteller fehlt, kann nicht an das Heimatrecht nur eines Ehegatten angeknüpft werden; vielmehr sind, weil beide Ehegatten einverständlich handeln müssen, die Heimatrechte beider Ehegatten berufen und für die Anerkennung dieser Privatscheidung maßgeblich (ebenso Henrich IPRax 1984, 218, 219, vgl. auch IPRax 1982, 94, 95). Damit kommt hier neben dem thailändischen Recht auch das deutsche Sachrecht zur Anwendung.
Zur Anwendung deutschen Rechtes würde es auch führen, wenn das Scheidungsstatut entsprechend den vom Senat entwickelten Grundsätzen für die Scheidung gemischt-nationaler Ausländerehen (BGHZ 86, 57, 66, 68 sowie Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 41/82 - FamRZ 1984, 350, 353) oder wenn es durch das seit 1. September 1986 geltende Kollisionsrecht bestimmt würde. In diesen Fällen wäre - ausschließlich - deutsches Recht zur Anwendung berufen, weil die Ehegatten beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt im Inland gehabt haben und die Ehefrau hier weiterhin lebt (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1984 aaO. sowie für die Rechtslage nach dem
d) Der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß das deutsche Recht die von den Ehegatten vorgenommene Privatscheidung zulasse und ihrer Wirksamkeit und Anerkennung im Inland nicht entgegenstehe, kann nicht gefolgt werden. Sie steht im Widerspruch zu § 1564 BGB und den dort verankerten Vorstellungen des deutschen Scheidungsrechts.
Zwar ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, daß § 1564 Satz 1 BGB verfahrensrechtlichen Gehalt hat. In dieser Eigenschaft schreibt die Vorschrift für Ehescheidungen, die im Inland vorgenommen werden, ein gerichtliches Verfahren vor und schließt damit insbesondere die Privatscheidung im Inland aus (BGHZ 82 aaO. S. 47 f.). Darin erschöpft sich der Gehalt der Regelung jedoch nicht. Vielmehr hat sie auch materiellen Gehalt. Das in ihr normierte Erfordernis eines gerichtlichen Urteils ist nicht nur ein Formerfordernis, sondern auch materiell-rechtlich erheblich. In ihm kommt die Grundentscheidung des deutschen materiellen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechts zum Ausdruck, daß über die Scheidung einer Ehe immer ein Gericht zu befinden hat (vgl. Münckkomm/Wolf 2. Aufl. § 1564 Rdn. 4; Martiny aaO. Rdn. 1748; BayObLGZ 1982, 389, 394; Begründung des RegE. des
Damit kann die thailändische Privatscheidung der Ehegatten nicht nach Art. 7 § 1 FamRAndG anerkannt werden. Die Landesjustizverwaltung hat den Anerkennungsantrag der Ehefrau daher zu Recht zurückgewiesen.