OLG Köln - Beschluss vom 07.01.2020
14 UF 194/19
Normen:
FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 198; BGB § 1741;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 280/18

Anerkennung einer kamerunischen Adoptionsentscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 14 UF 194/19

DRsp Nr. 2020/10344

Anerkennung einer kamerunischen Adoptionsentscheidung

Eine ausländische Adoptionsentscheidung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar, wenn eine unzureichende Kindeswohlprüfung stattgefunden hat. Eine solche erfordert, dass ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden oder ihre Entstehung zu erwarten ist und die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist. Hat die Prüfung der Elterneignung überhaupt nicht stattgefunden, so kommt eine Anerkennung von vornherein nicht in Betracht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 25.11.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 28.10.2019 - 312 F 280/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 198; BGB § 1741;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung der nach dem Recht der Republik Kamerun erfolgten Adoption ihrer Nichte A, geb. am xx.xx.2000, und ihres Neffen B, geb. am xx.xx.2002. Sie hat die Angenommenen durch Entscheidungen des High Courts des Bezirks Momo, Region Nord-Ouest, in der Stadt C/Kamerun am 06.09.2016 (Neffe B) und 13.09.2016 (Nichte A) adoptiert.