OLG Celle - Beschluss vom 25.09.2020
10 WF 107/20
Normen:
FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2021, 46
FamRZ 2021, 215
IPRax 2021, 563
MDR 2020, 1513
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 08.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 634 F 3887/19

Anerkennungsfähigkeit einer in einer iranischen Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über eine sog. Brautgabe und des von einer iranischen Behörde ausgestellten Vollstreckungstitels auf deren Herausgabe

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 10 WF 107/20

DRsp Nr. 2020/15267

Anerkennungsfähigkeit einer in einer iranischen Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über eine sog. Brautgabe und des von einer iranischen Behörde ausgestellten "Vollstreckungstitels" auf deren Herausgabe

1. Weder die in einer iranischen Heiratsurkunde beurkundete Vereinbarung der Eheleute über eine sog. Brautgabe, noch der von einer iranischen Behörde ausgestellte "Vollstreckungstitel" auf Herausgabe ohne vorherige inhaltliche Sachprüfung erfüllt die Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Entscheidung im Sinne von § 108 Abs. 1 FamFG. 2. Zur spiegelbildlichen Prüfung der internationalen Zuständigkeit des iranischen Gerichts im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG in einem Verfahren auf Herausgabe der Brautgabe.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 8. April 2020 geändert. Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt S., H., bewilligt.

Normenkette:

FamFG § 108 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (VKH) für einen gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag auf Herausgabe einer nach iranischem Recht vereinbarten sog. Braut- oder Morgengabe.