BFH - Urteil vom 16.09.2020
II R 33/19
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15; BGB § 181, § 275, § 311b, § 525, § 1629, § 1795, § 1909;
Fundstellen:
BB 2021, 213
BFH/NV 2021, 317
DStZ 2021, 215
ZEV 2021, 189
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 21.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1602/18

Anfall der Schenkungsteuer bei teilweiser Weiterübertragung von Anteilen an einem vom Vater unentgeltlich zugewendeten Grundstück unter Kindern

BFH, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen II R 33/19

DRsp Nr. 2021/1384

Anfall der Schenkungsteuer bei teilweiser Weiterübertragung von Anteilen an einem vom Vater unentgeltlich zugewendeten Grundstück unter Kindern

1. NV: Die grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften finden im Schenkungsteuerrecht keine Anwendung. 2. NV: Wer lediglich über einen Eigentumsverschaffungsanspruch verfügt, aber nicht Eigentümer ist, kann das Eigentum nicht im Wege der Schenkung übertragen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.11.2018 – 7 K 1602/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15; BGB § 181, § 275, § 311b, § 525, § 1629, § 1795, § 1909;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat insgesamt acht Kinder. Nach der Geburt des vierten Kindes schenkte er den vier Kindern mittels notariell beurkundeten Vertrags vom 20.12.1984 ein Grundstück. Für den Fall, dass dem Kläger weitere Kinder nachgeboren werden sollten, verpflichteten sie sich, diese ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind.