BGH - Beschluss vom 19.07.2017
XII ZB 141/16
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 261
FamRZ 2017, 1712
MDR 2017, 1244
ZEV 2017, 676
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 175/12

Anfechtung des Vollmachtswiderrufs wegen Drohung betreffend eine Betreuerbestellung; Ankündigung eines künftigen Übels; Begehen der Täuschung von einem Dritten

BGH, Beschluss vom 19.07.2017 - Aktenzeichen XII ZB 141/16

DRsp Nr. 2017/11133

Anfechtung des Vollmachtswiderrufs wegen Drohung betreffend eine Betreuerbestellung; Ankündigung eines künftigen Übels; Begehen der Täuschung von einem Dritten

a) Unter einer Drohung i.S.v. § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (im Anschluss an BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364).b) Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich nicht auf eine Bewertung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 - XII ZB 498/15 - FamRZ 2016, 704).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 18. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 130 Abs. 1 S. 2; BGB § 1896 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 2 begehrt die Einrichtung einer Betreuung für seine Mutter.