OLG Saarbrücken - Beschluss vom 29.12.2017
9 UF 54/17
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1 S. 1; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; FamFG § 159 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 387
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 144/17

Anforderungen an das Verfahren im SorgerechtsverfahrenErsetzung der Anhörung des Kindes durch die vorangegangene Anhörung im Umgangsverfahren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 9 UF 54/17

DRsp Nr. 2018/3776

Anforderungen an das Verfahren im Sorgerechtsverfahren Ersetzung der Anhörung des Kindes durch die vorangegangene Anhörung im Umgangsverfahren

Im Verfahren nach § 1671 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 BGB ist ein Kind regelmäßig etwa ab Vollendung des dritten Lebensjahres persönlich anzuhören (§ 159 Abs. 2 FamFG). Diese Anhörung kann mangels vergleichbaren Verfahrensgegenstands grundsätzlich nicht durch eine vorangegangene Anhörung in einem Umgangsrechtsverfahren ersetzt werden. Der wesentliche Inhalt einer durchgeführten Anhörung ist nach § 28 Abs. 4 FamFG in einem schriftlichen Vermerk festzuhalten. Die zu Unrecht unterbliebene Kindesanhörung begründet einen schwerwiegenden Verfahrensfehler, der auf entsprechenden Antrag hin die Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG rechtfertigt.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der undatierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken - 41 F 144/17 SO -, durch welchen die elterliche Sorge für die Kinder E. T., geboren am XX.XX.XXXX, und D. T., geboren am XX.XX.XXXX, auf die Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen wurde, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.