OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.01.2013
6 UF 167/12
Normen:
FamFG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Germersheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 F194/11

Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei geringfügigen Versorgungsanrechten

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 6 UF 167/12

DRsp Nr. 2013/7440

Anforderungen an die Ausübung des Ermessens bei geringfügigen Versorgungsanrechten

Auch § 18 Abs. 1 FamFG gebietet dem Gericht, sein Ermessen zu prüfen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände vom Halbteilungsgrundsatz abzuweichen (im Anschluss an BGH FamRZ 2012, 192 ff).

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird in seiner Ziffer 2. geändert:

a)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in ... (Versicherungsnummer ... S 522) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0430 Entgeltpunkten auf das Konto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in ... (Versicherungsnummer ... S 018), bezogen auf den 30. April 2011, übertragen.

b)

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in ... (Versicherungsnummer ... S 018) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,4785 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz in ... (Versicherungsnummer ... S 522), bezogen auf den 30. April 2011, übertragen.

II.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen,

IV.