BGH - Beschluss vom 05.10.2016
XII ZB 280/15
Normen:
BGB § 1686a Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BGHZ 212, 155
FuR 2016, 3
FuR 2017, 23
MDR 2016, 1382
MDR 2016, 15
NJW 2016, 8
NJW 2017, 160
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 80/11
OLG Karlsruhe, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 63/13

Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangsrechts

BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - Aktenzeichen XII ZB 280/15

DRsp Nr. 2016/17839

Anforderungen an die Berücksichtigung des Kindeswohls bei der Regelung des Umgangsrechts

FamFG §§ 159 Abs. 2, 167 a GG Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK Art. 8 a) Allein der Umstand, dass sich die rechtlichen Eltern beharrlich weigern, einen Umgang des Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt nicht, um den entsprechenden Antrag gemäß § 1686 a Abs. 1 Nr. 1 BGB zurückzuweisen.b) Ist einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.c) Auch im Verfahren nach § 1686 a BGB hat das Gericht das Kind grundsätzlich persönlich anzuhören.d) Vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung ist das Kind bei entsprechender Reife grundsätzlich über seine wahre Abstammung zu unterrichten, sofern ein Umgang nicht bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheidet. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 280/15 - OLG Karlsruhe AG Baden-Baden

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Juni 2015 aufgehoben.