KG - Beschluss vom 20.11.2020
16 WF 1149/20
Normen:
FamFG § 114; FamFG § 128 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 3; ZPO § 381 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 15.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 84 F 77/20

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen

KG, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 16 WF 1149/20

DRsp Nr. 2021/2708

Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Entschuldigungsgründen

Eine ärztliche Bescheinigung, die weder eine ärztliche Diagnose noch eine ärztliche Feststellung zu einem krankhaften Befund enthält, sondern sich lediglich auf den Hinweis beschränkt, der Patient habe erklärt, sich subjektiv krank bzw. nicht vernehmungsfähig zu fühlen, stellt grundsätzlich keine genügende Entschuldigung im Sinne von §§ 128 IV FamFG, 381 I ZPO für das Fernbleiben von einem Termin dar, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 15. Oktober 2020 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 84 F 77/20 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 114; FamFG § 128 Abs. 4; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 1; ZPO § 380 Abs. 3; ZPO § 381 Abs. 1; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsgegner wendet sich dagegen, dass das Familiengericht gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von x € verhängt hat, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung der familiengerichtlichen Anordnung, zur Anhörung im Scheidungstermin vom x x 2020 persönlich zu erscheinen, nicht gefolgt und dem Termin ferngeblieben ist.

II.