BVerfG - Beschluß vom 21.06.2002
1 BvR 605/02
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1021
FuR 2002, 464
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 83/02
AG Münster, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01
AG Münster, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01 SH
AG Münster, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01 SH

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei [vorläufiger] Entziehung der elterlichen Sorge

BVerfG, Beschluß vom 21.06.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 605/02

DRsp Nr. 2002/10540

Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung bei [vorläufiger] Entziehung der elterlichen Sorge

1. Das gerichtliche Sorgerechtsverfahren muß in seiner Ausgestaltung dem Gebot effektiven Grundrechtschutzes entsprechen, damit nicht die Gefahr einer Entwertung materieller Grundrechtspositionen entsteht. Dies gilt auch und gerade in kindschaftsrechtlichen Eilverfahren, da bereits vorläufige Maßnahmen schaffen können und damit mit einem erheblichen Eingriff in das Grundrecht der Eltern verbunden sind. Soweit der Erlaß einer Eilentscheidung erforderlich ist, müssen daher jedenfalls die im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Aufklärungs- und Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.2. Dies gebietet, daß vor einer vorläufigen Entziehung des Sorge- und Umgangsrechts der Eltern sämtliche Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft werden insbesondere im Hinblick darauf, ob nicht mildere Mittel zur Sicherung des Kindeswohls ausreichen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer insbesondere gegen den in einem Eilverfahren erfolgten Entzug der Personensorge für ihre vier gemeinsamen Kinder sowie den Entzug der elterlichen Sorge für drei weitere Kinder der Beschwerdeführerin zu 1 und den Ausschluss des Umgangsrechts.