BVerfG - Beschluß vom 29.11.1967
1 BvL 16/63
Normen:
BGB § 1808 Abs. 1 § 1709 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 323 ;
Fundstellen:
BVerfGE 22, 373
BayVBl 1968, 97
DÖV 1968, 666
DVBl 1967, 75
FamRZ 1968, 22
MDR 1968, 209
NJW 1968, 99
ZfF 1968, 89
Vorinstanzen:
AG Friedberg (Bayern) - Beschluß vom 04.06.1964 - C 209/62,

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

BVerfG, Beschluß vom 29.11.1967 - Aktenzeichen 1 BvL 16/63

DRsp Nr. 1996/7810

Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs.1 GG

»Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG dient nicht dazu, eine Meinungsverschiedenheit zwischen einem Gericht und dem ihm im Instanzenzug übergeordneten Gericht über die verfassungsmäßige Auslegung einer Norm zu entscheiden.«

Normenkette:

BGB § 1808 Abs. 1 § 1709 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 2 Art. 6 Abs. 5 Art. 100 Abs. 1 ; ZPO § 114 § 323 ;

Gründe:

A.

Das Ausgangsverfahren betrifft einen Unterhaltsprozeß zwischen einem außerehelich geborenen Kind und seinem Vater. Der Vater war bereits 1949 rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt worden und hatte sich mehrmals durch vollstreckbare Urkunden zu einer Erhöhung der Unterhaltsrente verpflichtet. Wegen angeborenen Schwachsinns und erheblicher psychopathischer Züge wurde das Kind 1956 in einem Heim untergebracht, da es nach fachärztlichem Urteil nur auf diese Weise soweit gefördert werden kann, daß es später in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Februar 1962 verurteilte das Landgericht Augsburg den Vater zu einer zusätzlichen Unterhaltsrente, die dem Unterschiedsbetrag zwischen den bisher geschuldeten Unterhaltsleistungen und dem damaligen Pflegesatz des Heims entsprach.