OLG Celle - Beschluss vom 15.10.2020
12 WF 117/20
Normen:
FamFG § 38; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 31.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 41/20

Anforderungen an Form und Inhalt der Urschrift einer Vollstreckungsanordnung

OLG Celle, Beschluss vom 15.10.2020 - Aktenzeichen 12 WF 117/20

DRsp Nr. 2021/6429

Anforderungen an Form und Inhalt der Urschrift einer Vollstreckungsanordnung

1. Enthält die Urschrift der Vollstreckungsanordnung keine Personalien von Gläubiger und Schuldner ist die Anordnung unwirksam. 2. Zur Anhörungspflicht bei der Anordnung von Ordnungshaft

3. Erwägt das Familiengericht die Anordnung von Ordnungshaft zur Durchsetzung einer Gewaltschutzanordnung, so erfordert der Anspruch des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass er persönlich angehört wird und ihm nicht nur die Schriftsätze der Gegenseite zur Kenntnis übersandt werden.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 31. August 2020 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsgeld zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt E. in H. zur Vertretung beigeordnet.

Normenkette:

FamFG § 38; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten waren früher durch eine nichteheliche Partnerschaft verbunden, aus der ein am 10. August 2017 geborenes Kind hervorgegangen ist. Inzwischen ist diese Beziehung beendet.