OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2021
11 UF 211/18
Normen:
FamFG § 44 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 102 F 292/17

Anhörungsrüge in einem UmgangsrechtsverfahrenGehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 11 UF 211/18

DRsp Nr. 2021/11068

Anhörungsrüge in einem Umgangsrechtsverfahren Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise

Tenor

Die Anhörungsrüge der Mutter gegen den Beschluss vom 22.12.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens fallen der Mutter zur Last.

Normenkette:

FamFG § 44 Abs. 2;

Gründe

I. Wegen der tatsächlichen Umstände und ihrer rechtlichen Würdigung verweist der Senat auf seinen angefochtenen Beschluss vom 22.12.2020.

II. Die gemäß § 44 Abs. 2 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge der Mutter ist unbegründet.

Die Begründetheit der Anhörungsrüge setzt gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG voraus, dass das Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es.

1. Der Senat hat den Beteiligten das Schreiben des Vaters der Mutter vom 09.12.2020, welches bei ihm noch vor Erlass seines Beschlusses eingegangen war, nicht übersandt. Hierin liegt aber weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch ist der Inhalt des Schreibens überhaupt für die Entscheidung des Senats relevant.

Das Schreiben war mit dem Aktenzeichen II-11 UF 212/18 versehen. Dieses Verfahren betrifft das Sorgerechtsverfahren. Die Mutter wendet sich mit ihrer Anhörungsrüge jedoch nicht gegen die Entscheidung im Sorgerechts-, sondern gegen die im Umgangsrechtsverfahren ().