Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414
Bundesbesoldungsordnungen A und BVorbemerkungenI. Allgemeine Vorbemerkungen1. Amtsbezeichnungen(1)Weibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung soweit möglich in der weiblichen Form.(2)1Die in den Bundesbesoldungsordnungen A und B gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können Zusätze beigefügt werden, die hinweisen auf1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich,2. die Laufbahn,3. die Fachrichtung.3Die Grundamtsbezeichnungen "Rat", "Oberrat", "Direktor", "Leitender Direktor", "Direktor und Professor", "Erster Direktor", "Oberdirektor", "Präsident" und "Präsident und Professor" dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz nach Satz 2 verliehen werden.(3)1Über die Beifügung der Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat macht die Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen der Bundesbesoldungsordnung B jährlich zum 1. März im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.