OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2021
15 UF 67/21
Normen:
IntFamRVG § 15 Hs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 47a 7/21

Anordnung der Inobhutnahme eines Kindes zur Sicherung der Rückführung nach dem HKÜ

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2021 - Aktenzeichen 15 UF 67/21

DRsp Nr. 2021/7856

Anordnung der Inobhutnahme eines Kindes zur Sicherung der Rückführung nach dem HKÜ

Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Brandenburg an der Havel vom 26. März 2021 - 47a F 7/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.500 € festgesetzt.

Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Mutter wird zurückgewiesen.

Normenkette:

IntFamRVG § 15 Hs. 1;

Gründe:

I.

Ob die Beschwerde der Mutter zulässig ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet (vgl. auch BGH, NJW-RR 2006, 1346, 1347 Rn. 4; OLG Köln FamRZ 2015, 1038).

Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsmittels ergeben sich unter zwei Gesichtspunkten, zum einen hinsichtlich der Statthaftigkeit der Beschwerde und zum anderen hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung der Mutter.

1.

Das Amtsgericht hat die von ihm erlassene einstweilige Anordnung auf § 15 IntFamRVG gestützt. Hier stellt sich schon die Frage, ob diese Entscheidung überhaupt mit einem Rechtsmittel anfechtbar ist.