BVerfG - Beschluss vom 30.03.2021
1 BvR 1989/19
Normen:
BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1896ff;
Vorinstanzen:
AG Freyung, vom 28.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 404 XVII 249/17

Anordnung der Vorführung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags; Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft im bisherigen Betreuungsverfahren

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1989/19

DRsp Nr. 2021/8511

Anordnung der Vorführung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren; Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags; Beruhen der gerügten Grundrechtsverletzung auf dem Unterbleiben einer Anhörung bei mangelnder Kooperationsbereitschaft im bisherigen Betreuungsverfahren

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1896ff;

[Gründe]

Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.

I.

Das Amtsgericht hatte für die Beschwerdeführerin, die an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidet, im November 2018 eine Betreuung angeordnet. Dem Beschluss lag ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage zugrunde. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Anhörungstermine im Rahmen des Betreuungsverfahrens nicht wahrgenommen hatte, erging der Beschluss ohne vorherige persönliche Anhörung.