Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 28.6.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 1.6.2011 dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf den beantragten Betrag von 981,75 Euro festgesetzt wird.
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