OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.03.2012
4 WF 204/11
Normen:
RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 323
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 1433/10

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.03.2012 - Aktenzeichen 4 WF 204/11

DRsp Nr. 2012/9558

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Eine Anrechnung der vorprozessual entstandenen Geschäftsgebühr auf die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu vergütende Verfahrensgebühr erfolgt nur, wenn die Geschäftsgebühr vom Mandanten tatsächlich bezahlt worden ist.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Auf die Erinnerung des Beschwerdeführers vom 28.6.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 1.6.2011 dahingehend abgeändert, dass die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf den beantragten Betrag von 981,75 Euro festgesetzt wird.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100;

Gründe: