LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.05.2016
L 17 EG 13/12
Normen:
BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 3 S. 2; BEEG i.d.F. v. 17.01.2009 § 4 Abs. 3 S. 1; BEEG § 4 Abs. 4; BEEG i.d.F. v. 18.12.2014 § 4 Abs. 5 S. 2; BEEG § 7 Abs. 1 S. 2; BGB § 1744; SGB I § 25 Abs. 2; SGB I § 37 S. 1; SGB I § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 EG 5/11

Anspruch auf ElterngeldWegfall der Leistungsvoraussetzungen im ersten Bezugsmonat nach einer Aufhebung der AdoptionspflegeRückwirkung des Leistungsantrags

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.05.2016 - Aktenzeichen L 17 EG 13/12

DRsp Nr. 2016/11857

Anspruch auf Elterngeld Wegfall der Leistungsvoraussetzungen im ersten Bezugsmonat nach einer Aufhebung der Adoptionspflege Rückwirkung des Leistungsantrags

Bei einem nachträglichen Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (hier: Aufhebung der Adoptionspflege) kann entgegen § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG aF. (heute: § 4 Abs. 5 S. 2 BEEG) Elterngeld auch nur für einen Monat bezogen werden.

Hat eine anspruchsberechtigte Person von ihrem Recht aus § 7 Abs. 1 S. 2 BEEG Gebrauch gemacht hat, Elterngeld nicht unmittelbar mit der Aufnahme des Kindes in seinen Haushalt zu beantragen, sondern dies innerhalb der Frist des § 7 Abs. 1 S. 2 BEEG nachgeholt, ist auf das Entstehen des Anspruchs und nicht auf den Zeitpunkt der späteren Behördenentscheidung abzustellen.

Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 4. September 2012 und der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2011 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 25. Februar 2010 bis zum 21. März 2010 Elterngeld dem Grunde nach aus Anlass der Adoptionspflege für M G, geboren am 2010, zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BEEG § 1 Abs. 3 S. 2; BEEG i.d.F. v. 17.01.2009 § 4 Abs. 3 S. 1;