Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger macht einen Anspruch darauf geltend, von dem Beklagten über den 1. Oktober 2006 hinaus unterhaltssichernde Leistungen nach dem
Der Kläger ist verheiratet und bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Reihenhaus, in dem sie beide allerdings nach den Angaben des Klägers seit 2001 dauernd getrennt leben. Bis einschließlich September 2006 beschied der Beklagte die Leistungsansprüche des Klägers nach dem
- In einem Schreiben vom 11. Juni 2006 habe die Ehefrau des Klägers diesen gegenüber dem Sozialgericht Braunschweig ausdrücklich als ihren Ehegatten bezeichnet, - am 30. Mai 2006 habe die Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass sie und ihr "Ehemann" sich für ca. zwei Wochen auf Stellensuche ins Ausland begeben wollten, - am 8. Juni 2006 habe der Kläger mitgeteilt, dass er sich mit seiner "Frau" 14 Tage zwecks Arbeitsuche in H. aufhalten wolle, - mit einer Vollmacht vom 13. August 2006 habe der Kläger seine Ehefrau wie folgt bevollmächtigt: "Frau I. J. ist hiermit bevollmächtigt, für o. g. Herrn K. J. sämtliche Angelegenheiten mit der ARGE des Landkreises L. zu regeln. Dieses beinhaltet auch den Empfang ihm zustehender Gelder." Diese Vollmacht sei persönlich von der Ehefrau des Klägers abgegeben worden. - Beide Eheleute unterhielten eine gemeinsame Privathaftpflichtversicherung, - in einem gemeinsamen Presseinterview gegenüber dem "M. Blitz" hätten sich beide Eheleute als "Ehepaar" bezeichnet, - mit einer Veränderungsanzeige vom 10. Oktober 2006 habe die Ehefrau des Klägers mitgeteilt, dass die Leistungen nach dem
In Würdigung dieser Umstände bestehe an der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Zweifel.
Am 20. Februar 2007 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht, es lasse keine Rückschlüsse auf den Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft zu, dass er und seine Ehefrau sich gegenseitig als Ehegatten bezeichnet hätten. Dies entspreche lediglich der Wahrheit, da sie noch verheiratet seien. Eine Scheidung unterbleibe lediglich aus Kostengründen. Die Stellensuche im Ausland betreffe ihre Bemühungen, gemeinsam an Hausmeisterstellen zu gelangen, die für Ehepaare ausgeschrieben seien. Diese Bemühungen seien völlig unabhängig davon, dass sie weiterhin getrennt von Tisch und Bett leben würden. Die Bevollmächtigung seiner Ehefrau sei ebenfalls aus Gründen der Kostenersparnis erfolgt, da jeder Besuch bei dem Beklagten Fahrgeld koste. Die Haftpflichtversicherung stamme noch aus der Zeit vor der Trennung. Da er sich aus finanziellen Gründen keine eigene Versicherung leisten könne, sei es dabei verblieben. Auch das Konto hätten er und seine Ehefrau aus Kostengründen zusammengelegt, da sich ab 1. Juli 2006 die Kontoführungsgebühren erhöht hätten. Hausbesuche, die der Beklagte am 21. Mai 2004 und 6. Juni 2005 durchgeführt habe, müssten ergeben haben, dass zwischen ihm und seiner Ehefrau keine eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Auch finde keine gemeinsame steuerliche Veranlagung mehr statt. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass nun plötzlich im September 2006 von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen werde. Dies müsse auch deswegen überraschen, weil seit 2005 ein weiterer Hausbesuch nicht mehr durchgeführt worden sei.
Das Sozialgericht (
Mit Gerichtsbescheid vom 15. Januar 2009 hat das
Am 4. Februar 2009 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er unter anderem geltend gemacht, dass das
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2009 sowie den Bescheid des Beklagten vom 21. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm unterhaltssichernde Leistungen nach dem
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen, die beigezogen worden sind.
Nachdem der Rechtsstreit durch Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2010 gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen worden ist, entscheidet dieser mit den ehrenamtlichen Richtern.
Dabei erweist sich die zulässige Berufung als unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihm über den 1. Oktober 2006 hinaus unterhaltssichernde Leistungen nach dem
Nach §
Hieran anknüpfend hat der Senat mit seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 10. Dezember 2010 (Az. L 15 AS 356/10) im Anschluss an die Rechtsprechung des 9. Senats des LSG Niedersachsen - Bremen (Beschluss vom 3. August 2006, Az. L 9 AS 357/06 ER) bereits entschieden, dass es an einem nach außen hin erkennbaren Trennungswillen im vorstehenden Sinne mangelt, wenn die Ehe über eine Zeit des Getrenntlebens von drei Jahren hinaus in der gemeinsamen Ehewohnung fortgesetzt wird, ohne dass ein Partner von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Scheidung ohne das Einverständnis des anderen durchzusetzen (§ 1566 Abs. 2 BGB). An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie wird nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass nach ausdrücklicher Bestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB die Ehegatten auch in der gemeinsamen Ehewohnung getrennt leben können. Nicht das Getrenntleben, sondern der nach außen erkennbare Trennungswille entfällt, wenn die Ehegatten nach vollzogener Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft auf Dauer gemeinsam in der Ehewohnung verbleiben, ohne dass mindestens einer von ihnen erkennbar die Scheidung anstrebt. In seinem Urteil vom 18. Februar 2010 (Az. B 4 AS 49/09, Rdnr. 13) hat das
Unabhängig hiervon fehlt es jedoch auch noch aus einem anderen, die Entscheidung gleichermaßen tragenden Grund an den Voraussetzungen dauernden Getrenntlebens. Dieser Grund stellt - anders als die Fortsetzung der Ehe selbst - nicht erst das Vorliegen eines nach außen hin erkennbaren Trennungswillens, sondern bereits die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft infrage. Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Zivilgerichte in Familiensachen setzt das Getrenntleben von Ehegatten namentlich dann, wenn es in der gemeinsamen Ehewohnung stattfindet, eine konsequente Trennung der persönlichen Sphären voraus, die grundsätzlich alle Lebensbereiche durchziehen muss und nur in unbedeutenden oder unumgänglichen Einzelheiten der Lebensumstände ausnahmsweise durchbrochen werden darf (BGH, Urt. v. 14. Juni 1978, Az. IV ZR 164/77; OLG Stuttgart, Urt. v. 27. Februar 2001, Az. 17 UF 411/00; OLG München, Urt. v. 7. Juli 1997, Az. 26 UF 826/97; OLG Köln, Urt. v. 5. September 1978, Az. 21 UF 277/77; OLG Hamm, Urt. v. 5. Dezember 1977, Az. 4 UF 34/77; OLG Köln, Urt. v. 20. September 1977, Az. 21 U 27/77). Eine solche konsequente Trennung der Lebensbereiche findet auch dann nicht statt, wenn die Ehegatten noch in wesentlicher Beziehung gemeinsam wirtschaften (OLG Stuttgart, aaO.). Danach ist von einem dauernden Getrenntleben auch dann nicht auszugehen, wenn die Ehegatten im Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Grund, gem. § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, besteht nicht.
nicht rechtskräftig