BSG - Urteil vom 30.09.1996
10 RKg 29/95
Normen:
BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 5 S. 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BSGE 79, 147
DRsp VII(700)68a
FEVS 47, 475
FamRZ 1997, 1010
SozR 3-5870 § 2 Nr. 33
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen, vom 12.07.1994

Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im Heimatland

BSG, Urteil vom 30.09.1996 - Aktenzeichen 10 RKg 29/95

DRsp Nr. 1997/2235

Anspruch auf Kindergeld für Kind von Migranten bei Ausbildung in Internat im Heimatland

1. Ein Kind von Migranten hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in Deutschland, wenn es zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung ein Internat im Heimatland seiner Eltern besucht und wenn die Umstände erkennen lassen, daß der Aufenthalt im Heimatland nur vorübergehend sein wird (Aufgabe von BSG vom 17.12.1981 - 10 RKg 12/81 = BSGE 53, 49 = SozR 5870 § 2 Nr. 25). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 5 S. 1 ; SGB I § 30 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Rechtsstreit betrifft den Anspruch auf Kindergeld (Kg) für ein ausländisches Kind, das sich zum Schulbesuch vorübergehend im Land seiner Staatsangehörigkeit aufgehalten hat.