I.
Die Klägerin ist versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Ersatzkasse. Ihr Ehemann ist Beamter und nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Für den knapp sechsjährigen Sohn bestehen ebenfalls Beihilfeansprüche und eine private Krankenversicherung. Die Familienversicherung über die Mutter scheitert am Einkommen des Vaters.
Im Alter von etwa sieben Monaten (Ende Februar/Anfang März 1993) mußte der Sohn stationär behandelt werden. Die Klägerin wurde aus medizinischen Gründen mit ins Krankenhaus aufgenommen. Ihren Antrag auf Zahlung von Kinderpflegekrankengeld lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 11. Mai 1993, Widerspruchsbescheid vom 11. November 1993). Auch die Klage hatte keinen Erfolg, weil das Sozialgericht (SG) ebenso wie die Beklagte den fraglichen Anspruch nur für denkbar hielt, wenn sowohl die Betreuungsperson als auch das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
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