BayObLG - Beschluss vom 19.12.2001
3Z BR 305/01
Normen:
FGG § 69g Abs. 1, 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-BayObLG 2002, 139
Vorinstanzen:
LG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 2240/01
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 161/01

Anspruch auf rechtliches Gehör des beschwerdeberechtigten Angehörigen im Beschwerdeverfahren

BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 305/01

DRsp Nr. 2002/2335

Anspruch auf rechtliches Gehör des beschwerdeberechtigten Angehörigen im Beschwerdeverfahren

»Regt ein beschwerdeberechtigter Angehöriger (§ 69g Abs. 1 FGG) eine Anordnung der Betreuung an, so ist ihm auch im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör zu gewähren, wenn das Beschwerdegericht die Betreuungsanordnung wieder aufheben will.«

Normenkette:

FGG § 69g Abs. 1, 5 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Gemäß einer Anregung der Schwester des Betroffenen ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.3.2001 die Betreuung des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post an. Das Amtsgericht ordnete ferner einen Einwilligungsvorbehalt betreffend den Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Betroffene Beschwerde ein. Das Landgericht hat hierauf den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 7.8.2001 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Schwester des Betroffenen mit ihren als sofortige weitere Beschwerde bezeichneten Rechtsmitteln.

II.

1. Die Rechtsmittel sind zulässig.