I.
Gemäß einer Anregung der Schwester des Betroffenen ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.3.2001 die Betreuung des Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post an. Das Amtsgericht ordnete ferner einen Einwilligungsvorbehalt betreffend den Aufgabenkreis Vermögenssorge an. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts legte der Betroffene Beschwerde ein. Das Landgericht hat hierauf den Beschluss des Amtsgerichts mit Beschluss vom 7.8.2001 aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Schwester des Betroffenen mit ihren als sofortige weitere Beschwerde bezeichneten Rechtsmitteln.
II.
1. Die Rechtsmittel sind zulässig.
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