Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach §
Die Klägerin heiratete am 00.08.1979. Am 00.04.2002 wurde der Scheidungsantrag und am 00.04.2002 der Antrag auf Versorgungsausgleich beim Amtsgericht B eingereicht. Mit Urteil des Amtsgerichts B vom 00.08.2008 wurde die am 00.08.1979 von der Klägerin geschlossene Ehe geschieden. In vorgenanntem Urteil ist unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Von dem Versicherungskonto Nr. XX des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird auf das Versicherungskonto Nr. XXX der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine monatliche Rentenanwartschaft von 187,91 € (...), bezogen auf den 31. März 2002, übertragen. Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist."
Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts B Berufung ein, die sie am 10.12.2008 zurücknahm.
Die Klägerin bezog ab dem 01.11.2000 eine zunächst bis zum 31.10.2006 befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 24.08.2006 wurde diese unbefristet gewährt.
Mit Rentenbescheid vom 08.04.2009 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der der Klägerin gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 vor. Die Rente werde neu berechnet, weil sich die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert hätten. Die Rente werde in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam sei. Für die Zeit ab 01.01.2009 verändere sich die Summe der Entgeltpunkte zugunsten der Klägerin durch den Versorgungsausgleich.
Bereits in einer Verhandlungsniederschrift vom 03.03.2010 bat die Klägerin um höhere Rente seit März 2002 aufgrund der übertragenen Anwartschaft. Einen gleich gelagerten Antrag stellte die Klägerin auch durch ihren gerichtlich bestellten Betreuer am 12.10.2011. Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2012, das die Beklagte als Überprüfungsantrag wertete, begehrte die Klägerin dann abermals, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 01.04.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen.
Die Beklagte wies den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 13.04.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2013 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.05.2013 Klage zum Sozialgericht Münster (Az.: S
Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung wies der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 28.10.2016 (Az.: L 21 R 316/16) zurück. Das LSG NRW führte hierzu im Wesentlichen aus, die Beklagte habe den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlägen. Der Ausgangsbescheid sei rechtmäßig. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Erhöhung der Rente sei die Vorschrift des §
Die Klägerin stellte am 05.04.2018 bei der Beklagten erneut einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 08.04.2009. Nach Hinweisschreiben der Beklagten bekräftigte die Klägerin mit Schreiben vom 31.12.2018, bei der Beklagten eingegangen am 04.01.2019, ihr Überprüfungsbegehren.
Mit Bescheid vom 01.03.2019 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung des Bescheides vom 08.04.2009 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente der Klägerin sei zutreffend erst ab dem 01.01.2009 um den Bonus aus dem Versorgungsausgleich erhöht worden.
Hiergegen legte die Klägerin am 26.03.2019 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 zurückwies. Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten Rente ab dem 01.04.2002 statt ab dem 01.01.2009 könne nicht entsprochen werden. Der Bescheid vom 08.04.2009 könne nach §
Die Klägerin hat am 11.06.2019 Klage zum Sozialgericht Münster erhoben, mit der sie die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs in ihrer Rentenzahlung für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2008 begehrt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2009 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2008 nachzuzahlen und diese Summe zu verzinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 12.11.2019 hat das Sozialgericht Münster die Klage abgewiesen und auf die Gründe im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen sowie auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 zum Aktenzeichen L 21 R 316/16 Bezug genommen.
Gegen das am 04.12.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 02.01.2020 Berufung eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, es müssten die in ihrem Schreiben vom 23.09.2019 benannten Zeugen gehört werden. Ihr stehe für die Zeit ab 01.04.2002 bis Dezember 2008 der Versorgungsausgleich zu, da sie schon Rentnerin gewesen sei. Sie sei für 6 Jahre im Nachteil. Dies hätten ihr auch Richter sowie eine Reihe von Rentenberatern bestätigt. Die Liste der Personen von Zeugen habe sie zusammengestellt. Das Schreiben vom 23.09.2019 überreiche sie nochmals zur Gerichtsakte. Keiner der von ihr angegebenen Zeugen sei geladen worden, sie habe sich am 12.11.2019 unter Druck gesetzt gefühlt. Dies könne sie nichtakzeptieren.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2019 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 zu verurteilen, ihr unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2009 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuzuerkennen und Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2008 nachzuzahlen und diese Summe zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Schreiben vom 03.03.2020 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung im Beschlusswege nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Anschließend hat die Klägerin nochmals auf die von ihr genannten Zeugen hingewiesen und telefonisch mitgeteilt, sie wolle sich nicht weiter in der Sache äußern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Verwaltungsakten der Beklagten und der beigezogenen Vorprozessakte S
II.
Die Berufung konnte durch Beschluss zurückgewiesen werden, denn ein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG liegt nicht vor. Das Sozialgericht Münster hat aufgrund Verhandlungstermins am 12.11.2019 die Klage abgewiesen; zum Verhandlungstermin war die Klägerin persönlich erschienen. Zudem hält der erkennende Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Eine weitere Sachaufklärung ist nicht erforderlich. Die Klägerin ist über die Rechtslage durch gerichtliches Schreiben vom 03.03.2020 informiert worden. Die Beteiligten wurden mit diesem Schreiben zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die zulässige - insbesondere fristgerecht eingelegte - Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 01.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Bescheid vom 08.04.2009 war nicht gem. §
Der Senat schließt sich den Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts Münster vom 12.11.2019 an und macht diese auch zum Gegenstand dieser Entscheidung; § 153 Abs. 2 SGG.
Ergänzend ist klarstellend folgendes auszuführen:
Gemäß §
Gemäß §
Aufgrund der klaren Rechtslage sind auch keine weiteren Amtsermittlungen notwendig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von §§ 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Nachfolgeinstanz:
Nachfolgeinstanz:
rechtskräftig