OLG Hamburg - Beschluss vom 25.09.2020
12 WF 105/20
Normen:
BGB § 1696; BGB § 1671 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 204
NJW-RR 2021, 197
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 06.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 637 F 83/20

Anspruch auf Übertragung einer alleinigen SorgeWirkung einer gerichtlichen Sorgerechtsvereinbarung auf eine später zu treffende Sorgerechtsentscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 12 WF 105/20

DRsp Nr. 2020/16774

Anspruch auf Übertragung einer alleinigen Sorge Wirkung einer gerichtlichen Sorgerechtsvereinbarung auf eine später zu treffende Sorgerechtsentscheidung

Orientierungssatz: 1. Eine gerichtliche Sorgerechtsvereinbarung der Eltern führt zwar nicht dazu, dass der Maßstab des § 1696 BGB für eine später zu treffende Sorgerechtsentscheidung maßgeblich ist. Trotzdem ist dieser ursprüngliche Wille bei der nach § 1671 BGB zu treffenden Entscheidung zu beachten. 2. Es ist im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob eine Vollmacht unter den gegebenen Umständen ausreicht, um die Kindesbelange verlässlich wahrnehmen zu können (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2020, XII ZB 112/19, FamRZ 2020, 1171, juris Rn. 34). Es genügt nicht, dass in pauschaler Form vorgetragen wird, dass eine erteilte Vollmacht nicht ausreichend ist. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, dass der andere Elternteil vergeblich aufgefordert wurde mitzuwirken.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 6. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1696; BGB § 1671 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Kindesmutter verfolgt im Beschwerdeverfahren ihren Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren erster Instanz weiter.