OLG Köln - Beschluss vom 23.06.2020
10 UF 114/19
Normen:
ZPO § 286;
Vorinstanzen:
AG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 222 F 98/17

Anspruch auf ZugewinnBerechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 10 UF 114/19

DRsp Nr. 2021/14204

Anspruch auf Zugewinn Berechnung von Anfangsvermögen und Endvermögen

Tenor

1.

Der Antragstellerin wird aufgegeben, zur Entscheidung über ihren Verfahrenskostenhilfeantrag eine aktuelle Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen, die auch belegte Erklärungen zu dem Verbleib der Gelder aus Hausverkauf und Erbschaft sowie zum Stand des hinterlegten Erlöses enthalten soll.

2.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, unter Zurückweisung seiner weitergehenden Beschwerde auf die Beschwerde des Antragsgegners im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 18.06.2019 - 222 F 98/17 - im schriftlichen Verfahren im Ausspruch zum Zugewinn dahingehend abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, 25.316,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung an die Antragstellerin zu zahlen.

3.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Hinweis, die Antragstellerin auch zur Erledigung der Auflage auf Ziff. 1, binnen drei Wochen ab Zugang des Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 286;

Gründe

I.