OLG Hamm - Beschluss vom 16.09.2021
4 UF 143/19
Normen:
SGB XII § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BGB § 1603; BGB § 1610 Abs. 1; SGB XII § 94 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2022, 91
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 12.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 122 F 704/18

Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von ElternunterhaltSozialhilfe in Form der stationären Eingliederungshilfe

OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 4 UF 143/19

DRsp Nr. 2021/16496

Anspruch aus übergegangenem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt Sozialhilfe in Form der stationären Eingliederungshilfe

1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII wegen unbilliger Härte ausgeschlossen ist, beurteilt sich nach öffentlich-rechtlichen Kriterien.2. Bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt ist der Wohnwert nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 34).3. Die Abgrenzung zwischen berücksichtigungswürdigen und anderen Verbindlichkeiten beim Elternunterhalt geschieht im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung nach billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.02.2014 - XII ZB 25/13 -, juris Rn. 42).

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der am 12.08.2019 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: