OLG Dresden - Beschluß vom 04.05.1994
11 UF 0026/94
Normen:
BGB § 1610 ;
Fundstellen:
OLG-NL 1994, 247

Anspruch des Kindes auf Zweitausbildung in den neuen Bundesländern

OLG Dresden, Beschluß vom 04.05.1994 - Aktenzeichen 11 UF 0026/94

DRsp Nr. 1998/5144

Anspruch des Kindes auf Zweitausbildung in den neuen Bundesländern

Ein Anspruch auf eine zweite Ausbildung besteht ausnahmsweise nur dann, wenn der zunächst erlernte Beruf aus Gründen, die bei Beginn der Ausbildung nicht vorhersehbar waren, keine ausreichende Lebensgrundlage bildet. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, soweit aufgrund der besonderen Situation der deutschen Wiedervereinigung Strukturveränderungen auf dem Arbeitsmarkt eingetreten sind.

Normenkette:

BGB § 1610 ;

Gründe:

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Finanzierung einer Zweitausbildung.

Der ... geborene Kläger ist der eheliche Sohn aus der geschiedenen Ehe des Beklagten. Er lebt im Haushalt seiner Mutter, die als Krankenschwester tätig ist.

Der Beklagte ist Arzt und in den Kliniken mit einem monatlichem Nettoverdienst von DM 5 430 beschäftigt. Daneben führt der Beklagte private Sprechstunden durch. Eine Abrechnung für das Jahr 1992 liegt bislang nicht vor. Der Beklagte ist verheiratet und einem dreijährigem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

Im Jahre 1989 schloß der Kläger seine Berufsausbildung als Rinderzüchter ab. Anschließend arbeitete er in diesem Beruf in einer LPG. Seit 1990 gehen die Stellenangebote im Berufsbild Rinderzüchter deutlich zurück. Der Rinderbestand ist in den neuen Bundesländern auf unter 30 % der ehemaligen Zahlen gesunken.