OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.12.2018
7 A 10777/18
Normen:
SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 3; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 42 Abs. 3 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Mainz, vom 12.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1210/17

Anspruch eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe auf Erstattung der ihr im Rahmen der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen, aufgewendeten Kosten; Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII bei der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.12.2018 - Aktenzeichen 7 A 10777/18

DRsp Nr. 2019/4721

Anspruch eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe auf Erstattung der ihr im Rahmen der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen, aufgewendeten Kosten; Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII bei der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen

Zur Frage einer unverzüglichen Benachrichtigung des Familiengerichts nach § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII bei der Inobhutnahme eines unbegleitet eingereisten Minderjährigen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VIII § 89d Abs. 1; SGB VIII § 89d Abs. 3; SGB VIII § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB VIII § 42 Abs. 3 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt als örtlicher Träger der Jugendhilfe von dem Beklagten die Erstattung der ihr im Rahmen der Inobhutnahme von D., einem unbegleitet eingereisten Minderjährigen, aufgewendeten Kosten für den Zeitraum vom 13. bis zum 19. April 2015.