OLG Bamberg - Beschluss vom 31.03.2022
2 UF 23/22
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1579 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRB 2022, 214
FamRZ 2022, 1026
FuR 2022, 320
MDR 2022, 768
NJW 2022, 1629
Vorinstanzen:
AG Gemünden, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 004 F 524/18

Ansprüche auf TrennungsunterhaltAnrechnung von Einnahmen aus einer Überbrückungshilfe wegen CoronaHöhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher UmsatzausfälleHerabsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen vorsätzlicher Falschangaben in einem Arbeitsgerichtsverfahren

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen 2 UF 23/22

DRsp Nr. 2022/5803

Ansprüche auf Trennungsunterhalt Anrechnung von Einnahmen aus einer Überbrückungshilfe wegen Corona Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle Herabsetzung von Unterhaltsansprüchen wegen vorsätzlicher Falschangaben in einem Arbeitsgerichtsverfahren

1. Einnahmen aus der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen (Überbrückungshilfe III) sind gewinnerhöhend bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Leistungsbeziehers zu berücksichtigen (in Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss v. 26.04.2021, Az. 8 UF 28/20 für die in den ersten Monaten der Pandemie ausgezahlte Corona-Soforthilfe).2. Anders als Corona-Soforthilfen, die in den ersten Monaten der Pandemie als reine Billigkeitsleistung nicht an entgangene Umsätze anknüpften, sondern allein der Hilfe in existentieller Notlage dienten, bestimmt sich die Höhe des Überbrückungsgeldes III nach betrieblichen Kennzahlen zum Ausgleich erheblicher Umsatzausfälle.