OLG Zweibrücken - Beschluss vom 23.12.2016
6 WF 248/16
Normen:
RVG § 15 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, vom 31.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen F 19/15
LG Frankenthal, vom 09.09.2016

Anwaltsgebühren bei Rücknahme und späterer erneuter Einlegung eines neuen ScheidungsantragsBegriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 5 S. 1 RVG

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen 6 WF 248/16

DRsp Nr. 2017/14270

Anwaltsgebühren bei Rücknahme und späterer erneuter Einlegung eines neuen Scheidungsantrags Begriff derselben Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 5 S. 1 RVG

Ein Scheidungsverfahren, das sich durch Rücknahme des Scheidungsantrages erledigt, und ein später eingelegter neuer Scheidungsantrag, dem ein anderer Vortrag zugrunde liegt (späterer Trennungszeitpunkt) sind in der Regel gebührenrechtlich nicht dieselbe Angelegenheit.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Bezirksrevisorin beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) wird zurückgewiesen.

2.

Die Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs.2 Satz 2 und 3 RVG.

Normenkette:

RVG § 15 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.

Die mit Beschluss des Familiengerichts vom 17. Juni 2015 im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Antragstellervertreterin macht in dem hiesigen Scheidungsverfahren die Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung gem. § 55 Abs.1 Satz 1 RVG geltend.