Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten
BGH, Beschluß vom 05.01.2004 - Aktenzeichen II ZB 22/02
DRsp Nr. 2004/2699
Anwaltsgebühren bei Vertretung einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten
»Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fällt daher nicht an.«
Normenkette:
BRAGO § 6 Abs. 1 ;
Gründe:
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