BSG - Urteil vom 29.04.1998
B 7 AL 30/97 R
Normen:
AFG § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. c, § 125 Abs. 2 ; EWGRL 7/79 Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZS 1999, 48
SozR-3 4100 § 107 Nr. 10

Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld bei Erziehungsgeldbezug und Referendarzeit, Ausschlußfrist nach § 125 Abs. 2 AFG

BSG, Urteil vom 29.04.1998 - Aktenzeichen B 7 AL 30/97 R

DRsp Nr. 1999/2357

Anwartschaftszeit für Arbeitslosengeld bei Erziehungsgeldbezug und Referendarzeit, Ausschlußfrist nach § 125 Abs. 2 AFG

1. Wenn Zeiten des Bezuges von Erziehungsgeld von Zeiten eines beitragsfreien Referendariats umrahmt sind, so sind sie nicht anwartschaftsbegründend für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.2. Wenn für Mütter, die nach Erwerb eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld Beamtinnen auf Widerruf wurden, die Vierjahresfrist des § 125 Abs. 2 AFG nicht um Zeiten des Mutterschutzes bzw des Bezugs von Erziehungsgeld verlängert wird, so ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 107 S. 1 Nr. 5 Buchst. c, § 125 Abs. 2 ; EWGRL 7/79 Art. 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) ab 4. Oktober 1993.