OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.04.2012
5 UF 66/11
Normen:
BGB § 1611; BGBEG § 18; EGV 4/2009 Art. 15; UhPflProt Haag Art. 4;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 06.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 319 F 46/08

Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes und für die Vorfrage der Abstammung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.04.2012 - Aktenzeichen 5 UF 66/11

DRsp Nr. 2012/17117

Anwendbares Recht für Unterhaltsansprüche eines im Ausland lebenden Kindes und für die Vorfrage der Abstammung

1. Wenn ein im Ausland lebendes Kind vor einem international zuständigen inländischen Gericht Kindesunterhalt geltend macht, ist darauf deutsches Recht anzuwenden. 2. Die Vorfrage der Abstammung bestimmt sich dann ebenfalls nach inländischem Recht. Deshalb ist es unbedeutend, ob neben der nach deutschem Recht bestehenden Vaterschaft des Beklagten im Heimatland des Kindes ein Dritter als Vater gilt.

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhalt ab dem 1.1.2010 nicht in Höhe von "50 % der Einkommensstufe 2 der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle" sondern in Höhe von 52,5 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB iVm § 36 Nr. 4 EGZPO geschuldet ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.298,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1611; BGBEG § 18; EGV 4/2009 Art. 15; UhPflProt Haag Art. 4;

Gründe: