Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhalt ab dem 1.1.2010 nicht in Höhe von "50 % der Einkommensstufe 2 der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle" sondern in Höhe von 52,5 % des Mindestunterhalts gemäß § 1612a Abs. 1 S. 2 und 3 BGB iVm § 36 Nr. 4 EGZPO geschuldet ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.298,- Euro festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|