Der Beschluss des Amtsgerichts Wesel vom 15.10.2009 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwer-deverfahrens, an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 3.000 €.
Die nach §
1)
Auf das Beschwerdeverfahren sind gemäß Art 111 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG -RG) die bis zum Inkrafttreten des FGG -RG am 01.09.2009 geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden, weil das erstinstanzliche Verfahren vor dem 01.09.2009 eingeleitet wurde.
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