OLG München - Beschluß vom 02.09.1994
15 W 928/94
Normen:
Ausführungsgesetz zum Haager Abkommen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zum Unterhalt §§ 11 13 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 236
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 1482/94

Anwendbarkeit des Haager Abkommen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zum Unterhalt auf einen tschechischen Unterhaltstitel

OLG München, Beschluß vom 02.09.1994 - Aktenzeichen 15 W 928/94

DRsp Nr. 1998/14182

Anwendbarkeit des Haager Abkommen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zum Unterhalt auf einen tschechischen Unterhaltstitel

Zur Anwendbarkeit des Haager Abkommen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zum Unterhalt auf einen tschechischen Unterhaltstitel aus dem Jahr 1984.

Normenkette:

Ausführungsgesetz zum Haager Abkommen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen zum Unterhalt §§ 11 13 ; ZPO § 328 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die am 11.03.1973 geborene Antragstellerin ist die Tochter der Antragsgegnerin. Durch seit 12.10.1984 rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Cesky Krumlov vom 15.05.1984 wurde der schon damals in der Bundesrepublik Deutschland lebende Antragsgegner verurteilt, an seine in der damaligen Tschechoslowakei lebenden Tochter einen erhöhten Unterhalt von monatlich 182,-- DM ab 01.06.1980 zu leisten gegenüber einem früher vom gleichen Gericht festgesetzten Unterhaltsbetrag von 340,-- Kcs monatlich. Auf der Grundlage des Urteils vom 15.05.1984 macht die Antragstellerin rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.01.1989 bis 30.06.1993 (Gesamtbetrag: DM 9.828,--) geltend. Durch rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts Cesky Krumlov vom 12.07.1993 wurde auf Antrag des Antragsgegners festgestellt, daß die Unterhaltspflicht ab. 01.01.1993 wegen Beendigung des Studiums der Antragstellerin beendet ist.