OLG München - Beschluss vom 18.12.2015
12 UF 1239/15
Normen:
Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen v. 25.10.1980 (HKÜ) Art. 12 I; § 40 Abs. 2 IntFamRVG; § 58 ff. FamFG; Art. 4 HKÜ;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 835
IPRax 2016, 8
IPRax 2017, 395
Vorinstanzen:
AG München, vom 10.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 517 F 6889/15

Anwendbarkeit des HKÜ auf Rückführungsanträge hinsichtlich Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ostjerusalem

OLG München, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 12 UF 1239/15

DRsp Nr. 2016/1017

Anwendbarkeit des HKÜ auf Rückführungsanträge hinsichtlich Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Ostjerusalem

1. Das HKÜ ist auf Rückführungsanträge nicht anzuwenden, wenn das Kind vor seinem rechtswidrigen Zurückhalten in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ostjerusalem hatte.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 10.8.2015 aufgehoben.

2.

Der Rückführungsantrag des Antragstellers wird abgewiesen.

3.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

Normenkette:

Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen v. 25.10.1980 (HKÜ) Art. 12 I; § 40 Abs. 2 IntFamRVG; § 58 ff. FamFG; Art. 4 HKÜ;

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer Beschwerde dagegen, dass das Amtsgericht München mit Beschluss vom 10.8.2015 auf Antrag des Antragstellers die Rückführung der gemeinsamen Kinder der Beteiligten nach Israel angeordnet hat.