BGH - Beschluss vom 20.04.2016
XII ZB 15/15
Normen:
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 17b Abs. 1; EGBGB Art. 17b Abs. 4; EGBGB Art. 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG § 4 Abs. 1; StAG § 30 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHZ 210, 59
DNotZ 2016, 866
FGPrax 2016, 166
FamRB 2016, 305
FamRB
FamRZ 2016, 1251
FuR 2016, 3
FuR 2016, 521
IPRax 2016, 10
IPRax 2017, 631
MDR 2016, 826
MDR 2016, 9
NJW 2016, 2322
ZAR 2016, 354
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 250/13
KG, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 562/13

Anwendung der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Vereinbarkeit einer Eltern-Kind-Zuordnung mit dem kollisionsrechtlichen ordre public; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit durch das Standesamt vor der Eintragung einer Auslandsgeburt; Kollisionsrechtliche Qualifizierung der gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft

BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 15/15

DRsp Nr. 2016/10492

Anwendung der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Vereinbarkeit einer Eltern-Kind-Zuordnung mit dem kollisionsrechtlichen ordre public; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit durch das Standesamt vor der Eintragung einer Auslandsgeburt; Kollisionsrechtliche Qualifizierung der gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft

PStG § 36 StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3 a) Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.b) Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB.