AG Berlin-Schöneberg, vom 08.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 71 III 250/13
KG, vom 02.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 W 562/13
Anwendung der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Vereinbarkeit einer Eltern-Kind-Zuordnung mit dem kollisionsrechtlichen ordre public; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit durch das Standesamt vor der Eintragung einer Auslandsgeburt; Kollisionsrechtliche Qualifizierung der gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft
BGH, Beschluss vom 20.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 15/15
DRsp Nr. 2016/10492
Anwendung der für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln für eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe; Vereinbarkeit einer Eltern-Kind-Zuordnung mit dem kollisionsrechtlichen ordre public; Prüfung der Staatsangehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit durch das Standesamt vor der Eintragung einer Auslandsgeburt; Kollisionsrechtliche Qualifizierung der gleichgeschlechtlichen Ehe als Lebenspartnerschaft
PStG § 36StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3a) Eine im Ausland (hier: Südafrika) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft geltenden Regeln.b) Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind neben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehefrau oder Lebenspartnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern-Kind-Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4EGBGB.
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