BGH - Beschluss vom 31.03.2021
IV AR (VZ) 6/20
Normen:
ZPO § 222 Abs. 2; ZPO § 608 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 395
MDR 2021, 701
NJW 2021, 2740
WM 2021, 846
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VA 2/20

Anwendung der Vorschriften zur Berechnung von Fristen unter Bezugnahme von Sonn- und Feiertagen auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister für eine Musterfeststellungsklage

BGH, Beschluss vom 31.03.2021 - Aktenzeichen IV AR (VZ) 6/20

DRsp Nr. 2021/6445

Anwendung der Vorschriften zur Berechnung von Fristen unter Bezugnahme von Sonn- und Feiertagen auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister für eine Musterfeststellungsklage

§ 222 Abs. 2 ZPO findet auf die Frist für die Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister (§ 608 Abs. 1 ZPO) Anwendung.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. April 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 222 Abs. 2; ZPO § 608 Abs. 1;

Gründe

I. Der Antragsteller übersandte dem Antragsgegner - dem Bundesamt für Justiz - am 30. September 2019, einem Montag, eine Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen zur Eintragung in das Klageregister einer Musterfeststellungsklage (OLG Braunschweig 4 MK 1/18). In jenem - zwischenzeitlich durch Klagerücknahme beendeten - Musterfeststellungsverfahren fand am selben Tag der erste Termin statt. Der Antragsgegner wies die Anmeldung als verfristet zurück, weil sie nach § 608 Abs. 1 ZPO nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins möglich sei.