BGH - Urteil vom 06.10.2004
XII ZR 225/01
Normen:
Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 17 Abs. 2 ; ZGB-Iran Art. 1130 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 96
BGHZ 160, 332
FuR 2004, 534
IPRax 2005, 346
MDR 2005, 149
NJW-RR 2005, 81
VersR 2004, 1952
Vorinstanzen:
KG, vom 27.11.1998
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg,

Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe iranischer Staatsangehöriger

BGH, Urteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XII ZR 225/01

DRsp Nr. 2004/17437

Anwendung religiösen Rechts durch deutsche Gerichte; Scheidung einer Ehe iranischer Staatsangehöriger

»a) Zur kollisionsrechtlich gebotenen Anwendung religiösen (hier: islamisch-schiitischen) Rechts durch deutsche Gerichte.b) Zum Verfahren und zu den Voraussetzungen der Inlandsscheidung iranischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens auf Antrag der Ehefrau.«

Normenkette:

Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen Art. 8 Abs. 2, 3 ; EGBGB Art. 17 Abs. 2 ; ZGB-Iran Art. 1130 ;

Tatbestand:

Die Parteien, iranische Staatsangehörige schiitischer Religion, haben am 5. August 1987 vor dem Eheschließungsnotariat in Teheran die Ehe miteinander geschlossen und zugleich weitere vertragliche Vereinbarungen getroffen. Seit Anfang 1995 leben sie in der Bundesrepublik. Aus der Ehe sind die am 23. März 1990 geborene Tochter Parissa und - nach der Trennung der Parteien im Juni 1996 - der am 8. August 1996 geborene Sohn Pujan hervorgegangen.

Mit dem vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Scheidung der Ehe, die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für die gemeinschaftlichen Kinder sowie die Zahlung von "7 Millionen Rial = 7.000 DM" aufgrund der in der Heiratsurkunde beurkundeten Vereinbarung über das Brautgeschenk, in der es heißt: "Darüber hinaus ein Betrag von sieben Millionen Rial, den der Ehemann seiner Frau schuldet und er ihn ihr auf Forderung zu zahlen hat".