BVerfG - Beschluß vom 20.05.2003
1 BvR 237/97
Normen:
BGB § 1587c ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FuR 2003, 404
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 27.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 201/95

Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel

BVerfG, Beschluß vom 20.05.2003 - Aktenzeichen 1 BvR 237/97

DRsp Nr. 2003/12580

Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel

Es widerspricht Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 GG und Wort und Normzweck von § 1587c Nr. 1 BGB, wenn der Versorgungsausgleich einer 25 Jahre dauernden Ehe insgesamt ausgeschlossen wird, weil die Ehefrau ein außereheliches Verhältnis unterhalten hat, ohne dass festgestellt wird, ob dieses Fehlverhalten den Ehemann in dem angenommenen besonderen Maße beeinträchtigt hat.

Normenkette:

BGB § 1587c ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung und Auslegung der Härtefallklausel des § 1587 c BGB im Versorgungsausgleich.

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann schlossen am 19. August 1958 die Ehe. Aus der Ehe gingen zwei inzwischen erwachsene Kinder hervor. Die Ehe wurde als "Hausfrauenehe" geführt, die Beschwerdeführerin widmete sich der Erziehung und Betreuung der beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder. Ihr Ehemann übte den Beruf eines reisenden Textilingenieurs aus. Unstreitig unterhielt die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 1966 bis 1988 ein intimes Verhältnis mit einem anderen Mann, wovon ihr Ehemann noch während des Bestehens dieser Beziehung erfuhr. Ab dem Frühsommer 1993 nahm sie erneut eine außereheliche Beziehung auf, die letztlich zu der Scheidung von ihrem Ehemann führte.