Artikel 1 EG/1347/2000
Stand: 23.12.2003
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000, ABl. EG Nr. L 338 S. 1
2000
Kapitel I Anwendungsbereich

Artikel 1 EG/1347/2000 EG/1347/2000 Artikel 1

Artikel 1

EG/1347/2000 ( Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 )

(1) Die vorliegende Verordnung ist anzuwenden auf a) zivilgerichtliche Verfahren, die die Ehescheidung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder die Ungültigerklärung einer Ehe betreffen; b) zivilgerichtliche Verfahren, die die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten betreffen und aus Anlass der unter Buchstabe a) genannten Verfahren in Ehesachen betrieben werden. (2) 1Gerichtlichen Verfahren stehen andere in einem Mitgliedstaat amtlich anerkannte Verfahren gleich. 2 Die Bezeichnung "Gericht" schließt alle in Ehesachen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein. (3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff "Mitgliedstaat" jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.