Artikel 129 EGBGB (Landesrechtliche Vorschriften zur Aneignung eines aufgegebenen Grundstücks)
Artikel 129 (Landesrechtliche Vorschriften zur Aneignung eines aufgegebenen Grundstücks)
EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen das Recht zur Aneignung eines nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegebenen Grundstücks an Stelle des Fiskus einer bestimmten anderen Person zusteht.
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