Artikel 157 EGBGB
Stand: 11.12.2023
zuletzt geändert durch:
Zukunftsfinanzierungsgesetz, BGBl. I Nr. 354
VIERTER TEIL Übergangsvorschriften

Artikel 157 EGBGB (Französische und badische Vorschriften über den Wohnsitz)

Artikel 157 (Französische und badische Vorschriften über den Wohnsitz)

EGBGB ( Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche )

Die Vorschriften der französischen und der badischen Gesetze über den erwählten Wohnsitz bleiben für Rechtsverhältnisse, die sich nach diesen Gesetzen bestimmen, in Kraft, sofern der Wohnsitz vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erwählt worden ist.